Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
§ 15a Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Sartorius AG sowie sonstige Personen, die bei der Sartorius AG Führungsaufgaben wahrnehmen, den Erwerb oder die Veräußerung von Sartorius Aktien zu melden. Neben den Kauf- und Verkaufsgeschäften in Sartorius Aktien müssen auch Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf die Sartorius Aktie gemeldet werden. Meldepflichtig sind ferner Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner, unterhaltsberechtigter Kinder und anderer Verwandter, die mit dem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes bzw. der Person mit Führungsaufgaben zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben.
Der Sartorius AG sind bisher keine Meldungen zugegangen.
Anteilsbesitz von Aufsichtsrat und Vorstand
Gemäß Ziffer 6.6 Absatz 2 des Deutschen Corporate-Governance-Kodex sollen Angaben über den Aktienbesitz von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern gemacht werden. Der Aktienbesitz des einzelnen Aufsichtsrats- - und Vorstandsmitgliedes ist dann anzugeben, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach Aufsichtsrat und Vorstand angegeben werden.
Mitteilungspflichtiger Besitz nach Ziffer 6.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex liegt nicht vor.

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